Schiedsgutachten

Die Sachverständige wird aufgrund eines privaten Auftrages tätig. Auftraggeber sind in der Regel die sich streitende Vertragsparteien, deren Auseinandersetzung mit Hilfe des Sachverständigen beigelegt werden soll. Die Auftraggeber haften der Sachverständigen für ihre Gebühren als Gesamtschuldner, d.h. die Sachverständige kann sich aussuchen, welchen der Auftraggeber für die Bezahlung ihrer gesamten Gebühren in Anspruch nehmen will. Im Regelfall wird je ½ den Parteien direkt in Rechnung gestellt.

Bittet ein Schiedsgericht die Sachverständige um die Erstattung eines Gutachtens, so ist ihre Stellung ähnlich dem des gerichtlichen Sachverständigen. Der Unterschied besteht nur darin, dass das Schiedsgericht den Auftrag zur Erteilung eines Gutachtens „im Auftrag der sich streitenden Parteien“ erteilt, woraus sich deren Gebührenhaftung ergibt.

Die Sachverständige wird als Schiedsgutachterin tätig, wenn sie im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen aufgrund ihres Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich gelten lassen wollen.

Häufige Beispiele

  • die Feststellungen der Renovierungsbedürftigkeit einer Mietwohnung.
  • Mietminderung- Mieterhöhung
  • Pachterhöhungen
  • Bauleistungen

Der Schiedsgutachtervertrag wird meist außerhalb eines Prozesses in der Erwartung
geschlossen, dass sich ein Rechtsstreit erübrigt, wenn durch das Schiedsgutachten
der strittige Tatumstand als geklärt gilt… usw.

Also:
Das Gericht ist an die Tatsachenfeststellung des Sachverständigen gebunden.
Ausnahme: Die Feststellungen des Sachverständigen sind „offenbar unrichtig“.

„Offenbare Unrichtigkeit“ liegt vor, wenn die Unrichtigkeit sich jedermann oder doch jedenfalls
dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort aufdrängt.

Die Sachverständige wird als Privatgutachterin tätig.